ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Amorph Systems GmbH

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.2 Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, ohne daß es eines erneuten Hinweises auf unsere AGB bedarf.

2. Angebote

2.1 An unsere Angebote halten wir uns für die Dauer von zwei Wochen ab Angebotsdatum gebunden, falls im Angebot nicht anderweitig ausgeführt.

2.2 Erteilt uns der Besteller einen Auftrag, ist er vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.3 An den zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen behalten wir uns das Eigentum, Urheber- und sonstige Rechte vor. Dritten dürfen die Unterlagen nur nach unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.

3. Preise – Zahlungsbedingungen

3.1 Unsere Preise gelten in EURO (€) ab Stuttgart-Vaihingen. Kosten für Verpackung und Transport, bei Auslandslieferungen auch Zoll- und sonstige Gebühren, werden vom Auftraggeber getragen.

3.2. 3.2 Bei Dienst- und Werkverträgen sind wir berechtigt, Abschlagszahlungen in angemessener Höhe zu verlangen.

3.3 Zu unseren Preisen kommt die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe hinzu. Bei einer Änderung der Umsatzsteuer sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzupassen.

3.4 Unsere Rechnungen sind mit Zugang beim Empfänger zur Zahlung fällig.

3.5 Zur Aufrechnung mit Gegenforderungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.6. 3.6. Werden uns nach Vertragsschluß Umstände bekannt, die geeignet sind, begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers hervorzurufen (Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels, Einzelzwangsvollstreckung, Stellung eines Insolvenzantrags), sind wir berechtigt, vom Auftraggeber nach dessen Wahl die Zahlung der Vergütung oder die Stellung von Sicherheiten in Höhe der von dem Auftraggeber zu leistenden Vergütung Zug um Zug gegen unsere Leistung zu verlangen.

Ist der Auftraggeber nicht imstande, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang einer entsprechenden Aufforderung Sicherheit zu leisten, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im übrigen sind wir zu weiteren Leistungen nur Zug um Zug gegen die Zahlung der Vergütung oder die Stellung von Sicherheiten in Höhe der von dem Auftraggeber zu leistenden Vergütung verpflichtet.

4. Leistung

4.1 Soweit nicht ausdrücklich ein anderer Leistungsort vereinbart ist, erbringen wir unsere Leistungen grundsätzlich in unseren Geschäftsräumen.

4.2 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gewähren wir dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Software. Zeitliche und lokale Rechte zur Nutzung der Software sind in einem separaten Softwarelizenzvertrag festzulegen.

4.3 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Kunde berechtigt, die angegebene Software nur in unveränderter Form als Laufzeitversion (Run-Time Version) zu nutzen.

4.4 Wir behalten uns die uneingeschränkte Lizenz für die gelieferte Software vor. Jegliche Nutzung der gelieferten Software durch den Kunden, die nicht ausdrücklich in einer separaten Lizenzvereinbarung gestattet ist, ist untersagt.

4.5. 4.5 Der Versand von Produkten erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

4.6 Wir sind berechtigt, unsere Leistung in Teilleistungen zu erbringen und diese auch abzurechnen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.

5. Leistungsfrist

5.1 Eine vereinbarte Leistungsfrist beginnt nach Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

5.2. 5.2 Begehrt der Auftraggeber eine unserer Leistungen binnen einer bestimmten Frist, ist hierfür eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich. Wir sind nicht verpflichtet, uns überlassenes Material darauf hin zu überprüfen, ob der Auftraggeber Dritten gegenüber eine Frist oder sonstige Verpflichtungen einzuhalten hat.

5.3 Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich, auch innerhalb eines Lieferverzugs, bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen und von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen. Vereinbarte Leistungsfristen stehen unter dem Vorbehalt, daß wir von unserem Lieferanten rechtzeitig selbst beliefert werden. Ist dies nicht der Fall, verlängern sie sich angemessen.

5.4 Bei Auftragsänderungen, die nach Vertragsschluß zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbart werden und die die Leistungsfrist beeinflussen, verlängert sich eine vereinbarte Lieferzeit in angemessenem Umfang.

6. Mitwirkung des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber wird uns bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen nach besten Kräften unterstützen, insbesondere

a) die zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung stellen, insbesondere über Anlagen, Geräte, Programme und Programmteile, die mit der zu erbringenden Leistung zusammenwirken sollen;
b) festgestellte Fehler bereits erbrachter Leistungen in nachvollziehbarer Form dokumentieren und uns unverzüglich mitteilen;
c) zur Zusammenarbeit fachlich geeignetes Personal auf eigene Kosten zur Verfügung stellen.

6.2 Kommt der Auftraggeber mit der Erfüllung von in seiner Verantwortung liegenden Handlungen in Verzug, ruht für die Dauer des Verzugs unsere Leistungsverpflichtung insoweit, als die Leistung ohne diese Handlung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erbracht werden kann. Dadurch verursachter Mehraufwand ist uns vom Auftraggeber zu erstatten. Unsere sonstigen Vergütungsansprüche bleiben unberührt.

7. Leistungsänderungen

7.1 Dem Auftraggeber ist bewußt, daß eine nachträgliche Änderung des mit uns geschlossenen Vertrags grundsätzlich der Zustimmung beider Vertragspartner bedarf.

7.2 Wünscht ein Vertragspartner die Änderung des Vertrags, teilt er dies dem anderen Vertragspartner schriftlich und unter Begründung des Änderungswunsches mit. Wird der Änderungswunsch von dem anderen Vertragspartner schriftlich angenommen, gilt der Vertrag unter Wahrung seiner Identität ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung in der geänderten Fassung.

Ist der andere Vertragspartner zu einer Änderung der jeweiligen Vereinbarung nicht bereit, teilt er dies dem die Änderung wünschenden Vertragspartner schriftlich und unter Begründung mit. Kann danach auch auf Ebene der Geschäftsführer beider Vertragspartner kein Einvernehmen über die Vertragsänderung erzielt werden, besteht die jeweilige Vereinbarung unverändert fort.

8. EDV- Installation

8.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns zur Installation der von uns gelieferten Produkte die erforderliche Unterstützung unentgeltlich zukommen zu lassen. Dies betrifft insbesondere die Nutzung von im Eigentum des Auftraggebers stehender EDVAnlagen einschließlich Rechnerzeit, die Freistellung von Mitarbeitern und die Nutzung von Räumen des Auftraggebers.

8.2 Der Auftraggeber wird uns zu diesem Zweck rechtzeitig vor der Installation die zuständigen Ansprechpartner seines Unternehmens benennen und mit den erforderlichen Befugnissen versehen, damit auf seiner Seite rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen herbeigeführt und Maßnahmen getroffen werden können.

8.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, soweit seine Datenbestände von der Installation unserer Produkte betroffen sind, diese unmittelbar vor Beginn der Installation sowie während der Installationsphase regelmäßig, mindestens jedoch einmal am Tag, in geeigneter Weise und vollständig zu sichern. Wir sind berechtigt, unsere Leistung so lange zu verweigern, wie der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Ein Leistungsverweigerungsrecht aus anderen Gründen bleibt hiervon unberührt.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und aller Nebenforderungen vor.

9.2 Ist der Auftraggeber Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur Begleichung sämtlicher gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen vor.

9.3 Bei Pfändungen, sonstigen Eingriffen Dritter oder Besitzwechsel des Kaufgegenstandes wird uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich benachrichtigen.

Vollstreckungsbeamte oder Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

9.4 Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Durchsetzung der Aufhebung des Zugriffs und der Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.

9.5 Sofern der Auftraggeber im Einzelfall ermächtigt wird, die von uns erworbene Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, tritt er uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags einschließlich Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, insbesondere nicht in Zahlungsverzug ist sowie kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, daß der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

9.6 Die Verarbeitung oder Umbildung des Kaufgegenstands durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstands zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.

9.7 Wird der Kaufgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Kaufgegenstands zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum für uns.

9.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.
Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10. Subunternehmer

Wir sind berechtigt, Aufträge ganz oder teilweise an Dritte zu vergeben. Hiervon bleiben unsere Verpflichtungen dem Auftraggeber gegenüber unberührt.

11. Gewährleistung

11.1 Wir leisten Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nicht etwas anderes geregelt ist.

11.2 Der Auftraggeber hat die von uns erbrachten Warenlieferungen und Leistungen unverzüglich auf Vertragsidentität, Mangelfreiheit und Vollständigkeit zu untersuchen und, wenn sich Abweichungen oder Mängel zeigen, diese uns unverzüglich anzuzeigen. Unterläßt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt unsere Ware oder Leistung als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß der Auftraggeber diesen unverzüglich nach Entdeckung uns anzeigen; anderenfalls gilt unsere Ware oder Leistung auch im Hinblick auf diesen Mangel als genehmigt. Gilt unsere Ware oder Leistung als genehmigt, ist der Auftraggeber auch mit Rückgriffsansprüchen nach §§ 437 ff., 478 BGB ausgeschlossen.

11.3 Wir können die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs.2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Der Nacherfüllungsanspruch des Auftraggebers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; unser Recht, auch diese zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, bleibt unberührt.

11.4 Unerhebliche Mängel berechtigen den Auftraggeber in keinem Fall zum Rücktritt vom Vertrag.

11.5 Stellen wir fest, daß ein vom Auftraggeber behaupteter Mangel der von uns gelieferten Sache auf der Fehlerhaftigkeit einer von einem unserer Lieferanten gelieferten Sache beruht, teilen wir dies dem Auftraggeber schriftlich mit und treten unsere Gewährleistungs- und Rückgriffsansprüche gegen den Lieferanten an den Auftraggeber ab. In diesem Fall kann der Auftraggeber Gewährleistungs- und Rückgriffsansprüche gegen uns erst geltend machen, wenn er vorher nachweislich erfolglos gegen unseren Lieferanten Gewährleistungs- oder Rückgriffsansprüche geltend gemacht hat.

11.6 Stellen wir fest, daß ein vom Auftraggeber behaupteter Mangel tatsächlich nicht vorliegt oder der Liefergegenstand in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden und dadurch der Schaden entstanden ist oder der Schaden auf unsachgemäßer Behandlung oder Verschleiß beruht, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns die Kosten des Mangelbeseitigungsversuchs, insbesondere Kosten für Arbeitszeit und Material sowie Fahrtkosten zu ersetzen. Der Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen, daß uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

11.7 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt bei der Lieferung von Waren mit deren Ablieferung und bei Werkleistungen mit der Abnahme des Werks. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns nach §§ 437 ff., 478 BGB verjähren nach § 479 BGB. Errichten wir ein Bauwerk oder ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, verjähren die Gewährleistungsansprüche nach § 634a BGB in fünf Jahren beginnend mit der Abnahme des Werks.

11.8 Bei Lieferung gebrauchter Ware schließen wir jede Gewährleistung aus.

12. Rücktritt

12.1 Erbringen wir eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Auftraggeber unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Haben wir bereits eine Teilleistung bewirkt, kann der Auftraggeber vom ganzen Vertrag zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat.

12.2 Der Auftraggeber kann vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn unsere Pflichtverletzung unerheblich ist.

12.3 Wir sind ungeachtet der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn a) sich der Auftraggeber vertragswidrig verhält und die Pflichtverletzung erheblich ist, b) der Auftraggeber falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat oder c) die von uns geschuldete Leistung nicht verfügbar ist. In diesem Fall verpflichten wir uns, den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und Gegenleistungen des Auftraggebers unverzüglich zu erstatten.

13. Rechte Dritter

13.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, daß eine unserer Leistungen seine Rechte verletze, benachrichtigt uns der Auftraggeber unverzüglich, umfassend und schriftlich und gibt uns Gelegenheit, die geltend gemachten Ansprüche abzuwehren.

13.2 Überläßt uns der Auftraggeber zur Herstellung von Produkten Zeichnungen, Modelle oder Muster, steht er uns gegenüber dafür ein, daß diese frei von Schutzrechten Dritter sind. Machen Dritte uns gegenüber Schutzrechte geltend, stellt uns der Auftraggeber auf erste Anforderung hin frei. Wir sind in diesem Fall ohne Prüfung der Rechtslage weiter berechtigt, die Herstellung und Auslieferung der betroffenen Produkte einzustellen.

14. Haftung

14.1 Wir haften für alle Schäden, die durch uns oder unsere leitenden Angestellten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

14.2 Wir haften auch für die schuldhafte Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, soweit ein Verstoß gegen diese die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

14.3 Wir haften auch für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch uns oder auf einer schuldhaften Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

14.4 Im übrigen sind alle Schadensersatzansprüche gegen uns, insbesondere wegen Verzugs oder Pflichtverletzung sowie außervertragliche Ansprüche, auch wegen entgangenen Gewinns, ausgebliebener Einsparungen, entgangener Gebrauchsvorteile, fehlgeschlagener Aufwendungen, mittelbarer Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen.

14.5 Eventuelle Schadensersatzansprüche sind darüber hinaus der Höhe nach auf das bei Vertragsschluß vereinbarte Projektvolumen begrenzt; Ansprüche, die infolge der Realisierung von für uns nicht vorhersehbaren Exzeßrisiken entstehen, können nicht geltend gemacht werden. Desweiteren ist die Geltendmachung von Vermögensschäden ausgeschlossen.

Diese Begrenzung gilt nicht, soweit es sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch uns oder auf einer schuldhaften Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen handelt.

14.6 Unsere gesetzliche Haftung wegen einer Verletzung von Gesundheit oder Leben sowie nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz) bleibt von den vorstehenden Klauseln unberührt.

15. Geheimhaltung

15.1 Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Betriebsgeheimnisse uneingeschränkt geheim zu halten und Dritten nicht offenzulegen. Als Betriebsgeheimnisse gelten alle Angaben über die betrieblichen Verhältnisse des jeweils anderen Vertragspartners, soweit er diese nicht selbst veröffentlicht. Diese Verpflichtungen bestehen auch über die Vertragsdauer hinaus fort.

15.2 Die Vertragspartner werden das Datengeheimnis gemäß § 5 BDSG wahren und bei der Durchführung der vertragsgegenständlichen Aufgaben nur Personen einsetzen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet worden sind.

16. Neuheitsschutz

Durch den Austausch von Informationen jeglicher Art zwischen den Parteien wird in keinem Fall eine Neuheitsschädlichkeit nach § 3 PatG, Art. 54 des Europäischen Patentübereinkommens sowie entsprechender Bestimmungen der Patentgesetze anderer Länder begründet.

17. Abwerbung von Mitarbeitern

17.1 Die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern, die im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrags tätig geworden sind, darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns erfolgen. Dies betrifft auch die Beschäftigung in etwaigen Konzerngesellschaften des Auftraggebers. Diese Regelung gilt während der gesamten Laufzeit der vertraglichen Zusammenarbeit der Parteien sowie weitere zwei Jahre nach deren Beendigung.

17.2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 geregelten Pflichten hat der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von € 50.000,00 zu zahlen. 17.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen unter Ziffer 1. eine Vertragsstrafe in Höhen von € 50.000,00 zu bezahlen. Der Einwand des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen. Wir behalten uns darüber hinaus vor, einen etwaigen höheren Schaden geltend zu machen. Der Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen, daß uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

18. Referenzen

Wir sind berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden zu benennen.

19. Gerichtsstand – Erfüllungsort – Rechtswahl

19.1 Gerichtsstand ist Stuttgart.

19.2 Vertraglicher Erfüllungsort ist Stuttgart.

19.3 Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und uns findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

20. Sonstiges – Salvatorische Klausel

20.1 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

20.2 Sollte eine Bestimmung des Vertrages, eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung oder eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren oder sich eine Lücke herausstellen, soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Vertragspartner vereinbaren für diesen Fall anstelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke die Geltung der gesetzlichen Vorschriften.

Stand Oktober 2019

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